Schießnachweis nach § 14 WaffG
Ein Mitglied will eine Kurzwaffe kaufen und braucht dafür die Bestätigung, dass es regelmäßig schießt. Die Bescheinigung stellt der Verband aus. Was darin steht, kommt aus dem Verein: aus dem Schießbuch, aus den Terminen am Stand, aus der Mitgliederliste.
Was das Gesetz für den Erwerb verlangt
Sportschützen haben ein Bedürfnis für erlaubnispflichtige Waffen, wenn sie Mitglied in einem Verein sind, der einem anerkannten Schießsportverband angehört (§ 14 Abs. 2 WaffG). Für den Erwerb muss der Verband nach Absatz 3 dreierlei bescheinigen:
- Das Mitglied betreibt seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen.
- Es hat in den letzten zwölf Monaten in jedem ganzen Monat mindestens einmal geschossen oder insgesamt 18-mal.
- Die Waffe ist für eine Disziplin der Sportordnung zugelassen und erforderlich.
In der Regel sollen innerhalb von sechs Monaten höchstens zwei Waffen erworben werden.
Was für den Besitz gilt
Die Waffenbehörde prüft alle fünf Jahre, ob das Bedürfnis fortbesteht (§ 4 Abs. 4 WaffG). Dafür zählen nach § 14 Abs. 4 die letzten 24 Monate vor der Prüfung, und zwar mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe:
| Anlass | Zeitraum | Nachweis |
|---|---|---|
| Erwerb | letzte 12 Monate | jeden ganzen Monat einmal oder 18-mal insgesamt, dazu 12 Monate Mitgliedschaft |
| Besitz | letzte 24 Monate | mit eigener Waffe mindestens einmal alle drei Monate oder sechsmal in einem abgeschlossenen Zeitraum von zwölf Monaten |
| Lang- und Kurzwaffe | je Kategorie | Wer beides besitzt, weist beides getrennt nach |
| nach zehn Jahren | ab der ersten Eintragung | die Vereinsmitgliedschaft genügt, nachgewiesen mit einer Vereinsbescheinigung |
Was der Verein dafür liefert
Die Bedürfnisbescheinigung stellt der Schießsportverband aus, oft auf Papier und je Waffe einzeln. Der Verein liefert die Grundlage: Seit wann ist das Mitglied dabei, an welchen Tagen hat es geschossen, in welcher Disziplin, mit welcher Waffe. Je genauer die Termine aufgeschrieben sind, desto weniger fragt der Verband nach. Scheidet ein Mitglied mit Waffenbesitzkarte aus, muss der Verein das der Waffenbehörde melden (§ 15 Abs. 5 WaffG).
Was ClubBuddy davon heute kann
Gebaut
- Die Erwerbsregel wird aus der Anwesenheit am Schießabend gerechnet: jeder ganze Monat oder 18 Termine in den letzten zwölf Monaten.
- Eine Übersicht aller Mitglieder mit Ampel und der Stand eines einzelnen Mitglieds mit allen Terminen.
- Eine Bescheinigung als PDF, die jeden Termin mit Datum und Disziplin auflistet, statt nur eine Zahl zu nennen.
Noch nicht fertig
- In der App fehlt der Bildschirm, über den der Vorstand Übersicht und Bescheinigung aufruft. Die Rechnung läuft, zu sehen ist sie dort noch nicht.
- Die Besitzregel über 24 Monate mit eigener Waffe und getrennt nach Lang- und Kurzwaffe ist noch nicht eingebaut. Heute zählt, dass jemand am Stand war, nicht womit.
- Ein Kennzeichen für Mitglieder mit Waffenbesitzkarte und der Hinweis auf die Meldung beim Austritt fehlen ebenfalls.
Entschieden wird nicht in der Software. Sie zählt, was eingetragen ist, und zeigt es nachvollziehbar. Unterschreiben muss der Vorstand, und der Verband entscheidet über die Bescheinigung.
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Demo-Verein anfragenStand 25.10.2026. Grundlage sind § 4 Abs. 4, § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 5 des Waffengesetzes in der Fassung auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall gilt, was Verband und Waffenbehörde verlangen.